Diesel-Fahrverbote – und jetzt?
Diesel-Fahrverbote sind zulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 – mehr nicht. Weder ist das Fahren eines Dieselfahrzeugs ab sofort generell verboten noch ein bundesweites Verbot überhaupt realistisch. Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Presserklärung (https://www.bverwg.de/pm/2018/9) zu den ergangenen Entscheidungen klar, dass
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zur Einhaltung von landesrechtlichen Luftreinhalteplänen nunmehr von Seiten der Bundesländer überhaupt geprüft werden muss, ob hierzu die Einführung kommunaler Diesel-Fahrverbotszonen als sinnvolle Maßnahme in Betracht gezogen werden kann,
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lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 eine überhaupt geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt,
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bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind,
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Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden dürfen und
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es darüber hinaus hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen bedarf.
Trotzdem fällt die öffentliche Reaktion auf jene Entscheidung überraschend scharf aus. Wertverluste für gebrauchte Diesel-Fahrzeuge werden solange beschworen, bis der Markt tatsächlich mit Verlusten reagiert. Diese aber treffen vor allem die Autohersteller selbst, weil diese große Leasingflotten betreiben und vertraglich verpflichtet sein könnten, die Wagen zu einem garantierten Preis von den Kunden zurückzunehmen, der jetzt weit über dem Marktwert liegt.
„Panikverkäufe“ von Diesel-Fahrzeugen sind daher keine Lösung. Sachlichkeit sowie sachliche Beratung sind das Gebot der Stunde. Wenn Sie entsprechend sachlich und vor allem seriös anstatt „marktschreierisch“ beraten werden wollen, wenden Sie sich bitte an uns.
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