Merkblatt zur Anmeldungen von Forderungen
(nur in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen!)
- aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
- aus vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer ges. Unterhaltspflicht
- aus einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO
Die Aufnahme einer oben bezeichneten Forderung in die Insolvenztabelle kann nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO erfüllt sind!
Dieser besagt, dass bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Ihrer Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners bzw. eine vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer ges. Unterhaltspflicht bzw. eine Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO zugrunde liegt.
Nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO ist Ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen! Ein bloßer Hinweis auf eine unerlaubte Handlung o. ä. ist hierfür nicht ausreichend!
Bitte weisen Sie Ihre Forderung entsprechend nach!